15.01.2016

Das ist keine Zumutung!

Was im Rahmen sozialstaatlicher Leistungen in Form von Gegenleistungen oder Entgegenkommen zumutbar ist, wird nie abschliessend definiert werden können. Umso wichtiger ist der verantwortungsvolle Umgang mit den vorhandenen Ermessensspielräumen. Am Ende ist der Einzelne – ob Amtsinhaber oder Betroffener – auf seine eigene Urteilsfähigkeit angewiesen. Ein Beitrag in der Zeitschrift SSV.